Wir wissen: Die deutsche Sprache ist eine sehr präzise!
In der Amtssprache werden sehr viele Begriffe angewendet, die oberflächlich betrachtet, gleiche Bedeutungen haben sollen, aber rechtlich erhebliche Unterschiede aufweisen. Es leben die Begrifflichkeiten!!!
Daher kann man durchaus von einer vorsätzlichen Täuschung sprechen. Aktuell stellt sich die Frage, ob den [Behörden] die Unterschiede der folgenden Begrifflichkeiten bekannt sind?
- Bürger vs. Einwohner
- Wohnsitz vs. Wohnhaft
- Bundesstaat Preußen / Land Sachsen-Anhalt (exemplarisch)
Zu 1.
Ein Einwohner einer Ortschaft ist der Bewohner einer Gemeinde oder eines Stadtviertels und daraus folgend eines Landes.
Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Begriff, der sich von dem des Bürgers bzw. Staatsbürgers dadurch abgrenzt, daß letzteren besondere Rechte und Pflichten zugewiesen sind. Auf dem Einwohnerbegriff beruht das in Deutschland geltende Melderecht, daher ist es sehr von Bedeutung, ob man ein Bürger oder ein Einwohner ist, denn es ist nicht das Gleiche.
Öffentlich-rechtlich ist ein Einwohner einer Gemeinde, „wer nach objektiver Betrachtungsweise in ihr eine Wohnung innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“
Deshalb erfaßt der Begriff nicht nur gemeldete und in der Einwohnermeldedatei mit seinen Daten eingetragene Bewohner, sondern auch längerfristige Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung oder des Studiums. (Wikipedia)
Als Bürger (lat. civis) werden die Angehörigen eines Staates und einer Kommune bezeichnet. Im staatsrechtlichen Sinne ist der Staatsangehörige der Staatsbürger, auf kommunaler Ebene der Bürger einer Stadt oder Gemeinde. Aus der Staatsangehörigkeit resultieren die bürgerlichen Ehrenrechte (Rechte und Befugnisse), wie aktives und passives Wahlrecht. Das Kommunalrecht unterscheidet den Gemeindebürger, der als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt ist, vom Einwohner der Gemeinde. (Wikipedia)
Ein Bürger bzw. ein Staatsbürger hat besondere Rechte und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Gebietskörperschaft, dem souveränen Staat, dem diese Person angehört. Seine Grundrechte sind in der Verfassung des Staates festgeschrieben, dem der Bürger bzw. der Staatsbürger angehört.
Staatsbürger kann immer nur eine PERSON sein, kein Mensch, denn der Mensch ist nicht rechtsfähig und alle Menschen sind vor (davor) dem Gesetz / Verfassung gleich. Nach (danach) dem Gesetz / Verfassung sind es keine Menschen mehr, sondern PERSONEN.
Dabei gilt, daß sowohl eine natürliche Person einen Staatsangehörigkeit haben kann, wie auch eine juristische Person. [letzteres halte ich für abwegig, denn eine juristische Person ist eine Sache]
So kann es sein, daß eine natürliche PERSON einen Anspruch auf die Staatsangehörigkeit eines BUNDESSTAATES nach RuStAG von 1913 haben kann. Diese aber mangels Organe (Verwaltung) jedoch nicht bestätigt werden kann. Und daher die juristische PERSON (auch) eine Staatsangehörigkeit nach dem StAG ausgestellt bekommt, da die Verwaltung im vereinigten Wirtschaftsgebiet ( Art. 133 GG) somt in ihren AGB’s nur ein StAG von 1934 aufgenommen hat. Die „deutsche (Verwaltungs-)Staatsangehörigkeit“.
Zu 2.
Der Wohnsitz eines Bürgers ist in treffender Weise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Darin steht unter dem § 7 (Natürliche Person):
Wohnsitz; Begründung und Aufhebung:
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. [Grund ist ein Hinweis auf das Seerecht!]
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Der Sitz einer juristischen PERSON gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird (§ 24 BGB). [Für alle Deutschen Geburtsurkunden (juristische PERSONEN / Stiftungsvermögen) ist das das BUNDESverwaltungsamt in Köln].
Das BGB ( §§ 1-20) ist, wie der Name schon sagt, maßgeblich für Bürger und ist Bestandteil des „Deutschen Rechts“ in der Fassung bis 1913.
Siehe hierzu auch den § 50 EGBGB:
Artikel 50 EGBGB
„Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.“
Von „Wohnhaft“ wird im allgemeinen in Verbindung mit Einwohnern gesprochen, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Einwohner sind nicht im Besitz von „Bürgerlichen Rechten“, da es sich ansonsten nicht um Einwohner sondern um Bürger handeln würde. Bei Einwohnern handelt es sich der Regel um staatenlose, ausländische oder rechtlose Personen. Aus der Bedeutung des Wortes „Wohn-haft“ geht bereits hervor, daß die Bewegungsfreiheit dieser Personen eingeschränkt ist, woraus sich eine Meldepflicht ergibt, in dem der ständige oder vorübergehende Aufenthalt dieser Personen erfaßt wird. Nach römischem Recht, die Grundlage der deutschen Rechtsordnung unterscheidet man die Rechtsfähigkeit von Personen wie folgt:
Capitis Diminution Minima
Occurs when a man’s family relations alone were changed
(Petra M u s t e r m a n n) – Geringste Einschränkung von Rechten –DIN 5007 nachlesbar
Capitis Diminution Media
Occurs when a man loses his right of citizenship but not his rights to liberty
(Petra MUSTERMANN) – Bürgerrechte verloren aber in Freiheit
Capitis Diminution Maxima
Occurs when a man’s condition changes from freedom to bondage, hen he became a slave.
(PETRA MUSTERMANN) – Bürgerrechte und Freiheit verloren
Im Personalausweis der BRD finden wir den derzeitigen Personenstand einer Person in Form seiner Schreibweise (Klein-/Großschreibung).
Mit der Beantragung eines Personalausweises der BRD verzichtet der Antragsteller auf seine ggf. zustehenden „Bürgerlichen Rechte“ und begibt sich freiwillig für zehn Jahre in die Sklaverei, einer s.g. temporären Formen der Sklaverei, dessen Vormund (Herr/Besitzer) die Treuhandgesellschaft „Der Bund“ ist, der im Auftrag der Militärregierung, den drei westlichen Besatzungsmächten, Deutschland als ganzes verwaltet. –