Der Datenschutz spielt keine Rolle

Der Datenschutz spielt keine Rolle für Juristische Personen denn die haben keinen Auskunftsanspruch. Somit wieder einmal bewiesen mit den Daten können die machen was sie wollen denn nur eine natürliche Person hat das Recht, sich gemäß Artikel 58 SIS II Ratsbeschluss (vormals Artikel 109 SDÜ) und Artikel 41 SIS II Rats-Verordnung, jeweils i.V.m. § 19 Bundesdatenschutzgesetz und somit anspruch auf Datenschutz 😀

bka.de Auskunftserteilung zu Speicherungen in polizeilichen Dateien Jede natürliche Person hat das Recht, sich an das BKA zu wenden um zu erfahren, ob und wenn ja, welche Daten über sie/ihn gespeichert sind (§ 12 Abs. 5 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) i.V.m. § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)). Dies gilt auch dann, wenn Landesbehörden die Daten im polizeilichen Informationssystem (INPOL) eingegeben haben (vgl. § 12 Abs. 5 Satz 2 BKAG). Entsprechend der im polizeilichen Informationssystem geteilten datenschutzrechtlichen Verantwortung erteilt das BKA die Auskunft im Einvernehmen mit der Stelle, die die Verantwortung für die Speicherung des Datums nach § 12 Abs. 2 BKAG trägt.datenschutz

Der Auskunftsanspruch nach § 12 Abs. 5 BKAG i. V. m. § 19 BDSG gilt nur für Privatpersonen. Juristische Personen haben keinen Auskunftsanspruch, da sie nicht Betroffene im Sinne des Datenschutzrechts sein können. In Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Auskunft nur über eigene Daten des Betroffenen möglich. Formale Bedingungen für den Auskunftsanspruch von Privatpersonen Da die Auskunft nur an den tatsächlich Berechtigten erteilt werden darf, hat das BKA die Identität des Auskunftssuchenden zu überprüfen. Wenden Sie sich als Betroffener bitte mit folgenden Unterlagen postalisch an das BKA: • eigenhändig unterzeichnetes (formloses) Auskunftsersuchen • gut leserliche, beglaubigte Kopie eines aktuellen Ausweisdokuments. Anschrift: Bundeskriminalamt DS-Petenten, 65173 Wiesbaden Die Kosten für eine Beglaubigung stehen dem kostenfreien Anspruch auf Auskunft nicht entgegen.

Jede natürliche Person hat das Recht, sich gemäß Artikel 58 SIS II Ratsbeschluss (vormals Artikel 109 SDÜ) und Artikel 41 SIS II Rats-Verordnung, jeweils i.V.m. § 19 Bundesdatenschutzgesetz an das BKA zu wenden um zu erfahren, ob und wenn ja, welche Daten über sie/ihn im Schengener Informationsystem (SIS) gespeichert sind. Der Auskunftsanspruch gilt nur für Privatpersonen.

Juristische Personen haben keinen Auskunftsanspruch, da sie nicht Betroffene im Sinne des Datenschutzrechts sein können.

In Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Auskunft nur über eigene Daten des Betroffenen möglich. Formale Bedingungen für den Auskunftsanspruch von Privatpersonen Da die Auskunft nur an den tatsächlich Berechtigten erteilt werden darf, hat das BKA die Identität des Auskunftssuchenden zu überprüfen. Wenden Sie sich als Betroffener bitte mit folgenden Unterlagen postalisch an das BKA: • eigenhändig unterzeichnetes (formloses) Auskunftsersuchen • gut leserliche, beglaubigte Kopie eines aktuellen Ausweisdokuments. Anschrift: Bundeskriminalamt ZD12 – SIRENE Deutschland 65173 Wiesbaden Die Kosten für eine Beglaubigung stehen dem kostenfreien Anspruch auf Auskunft nicht entgegen.

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