Aufhebung Faschismus-Gesetzen

Aufhebung von NaZi /NS / Naci / Faschismus-Gesetzen     

 

Der Kontrollrat verordnet wie folgt: Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht

vom 20. September 1945

in Kraft getreten am 20. September 1945

für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch
Erstes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I. S. 437),
jedoch ohne die Wirkung der Wiederauflebung der aufgehobenen Gesetze

für die DDR außer Wirkung gesetzt durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955

Der Kontrollrat verfügt das folgende:

Art. I. 1. Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welche das Nazi-Regime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse:
a) Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, RGBl. I/41,
b) Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933, RGBl. I/175,
c) Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934, RGBl. I/341,
d) Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole vom 19 Mai, 1933, RGBl. I/285,
e) Gesetz gegen die Bildung von Parteien vom 14 Juli 1933, RGBl. I/479,
f) Gesetz über Volksabstimmung vom 14. Juli 1933, RGB1. 1/479,
g) Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1 Dezember 1933, RGBl. I/479,
h) Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniform vom 20 Dezember, 1934, RGB1. 1/1269,
j) Reichsflaggengesetz vom 15. September, 1935, RGBl. I/1145,
k) Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre,
vom 15. September 1935, RGBl. I/1146,
Gleichschaltungsschwachsinn
                           Die deutschen Völker sind Blutvermischt
DNS Herkunftsanalyse
l) Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935, RGBl. I/1146,
m) Preußisches Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 10 Februar 1936, G.S. 21,
n) Gesetz über die Hitler-Jugendvom 1.Dezember, 1936, RGBl. I/933,

1938 Mär 13  Gesetz Wiedervereinigung Österreich / DR  S. 237
BGBl. für die Republik Österreich
o) Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe vom 22. April 1938, RGBl. I/404,
p) Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26 April 1938, RGBl. I/414,

1938 Jul  03   Verordnung deutsche StA im Land Österreich  S. 790
BGBl. für die Republik Österreich
q) Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 6 Juli, 1938, RGBl. I/823,
r) Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamenund Vornamen vom 17 August 1938, RGB1. I/1044,
s) Verordnung Reisepässe von Juden vom 5. Oktober 1938, RGBl. I/1342,
t) Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938, RGBl. I/1580,
u) Polizeiverordnung über das Auftreten der Juden in der Öffentlichkeit vom 28 November 1938, RGBl. I/1676,
v) Verordnung den Nachweis deutschblütiger Abstammung vom 1. August 1940, RGBl. I/1063,
w) Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1. September 1941, RGBl. I/547,
x) Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 3. Oktober, 1941, RGBl. I/675,
y) Erlaß des Führers über die Rechtsstellung der NSDAP vom 12 Dezember 1942, RGBl. I/733,
z) Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung der im Reich befindlichen Ostarbeiter und -arbeiterinnen vom 19 Juni 1944, RGBl. I/147.

  1. Die Aufhebung der oben erwähnten Gesetze setzt kein Gesetz in Kraft, das nach dem 30. Januar 1933 erlassen und das durch die oben erwähnten Gesetze aufgehoben worden ist.

Art. II. Keine deutsche Gesetzesverfügung, gleichgültig wie oder zu welcher Zeit erlassen, darf gerichtlich oder verwaltungsmäßig zur Anwendung gebracht werden in irgendwelchen Fällen, in denen ihre Anwendung Ungerechtigkeit oder ungleiche Behandlung verursachen würde, entweder dadurch, daß
a) irgend jemand auf Grund seiner Verbindung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihren Formationen, angegliederten Verbindungen oder Organisationen begünstigt Vorteile genießen würde;
b) irgend jemand auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Lehren, Nachteile erleiden würde.

Art. III. Wer irgendwelche durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetze anwendet oder anzuwenden versucht, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.

Ausgefertigt in Berlin, den 20 September 1945

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Befehls wurden von B. L. Montgomery, Feldmarschall, L. Koeltz, Armeekorps-General, V. D. Sokolovsky, General der Armee und Dwight D. Eisenhower, General der Armee genehmigt.)

Insbesondere die Aufhebung des Ermächtigungsgesetzes von 1933 (Artikel I. 1a) beinhaltet faktisch, daß die Weimarer Reichsverfassung(als Grundlage für das Ermächtigungsgesetz) auch nach Ansicht der Alliierten weiter gültig war, aber durch die vierseitigen Verträge bis 1990 überlagert war.

Leider haben sich die Alliierten nicht dazu durchringen können, auf den Gesetzgebungsstand vom 29. Januar 1933 zurückzukehren.  (Kriegslist)
 

Quellen: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6
Dokumente des geteilten Deutschland Band 1 (Kröner 391)
© 2. Juli 2000 – 2. Juli 2004

 

 

Kontrollratsgesetz Nr. 2
Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen

vom 10. Oktober 1945

in Kraft getreten am 12. Oktober 1945

geändert durch
Gesetz Nr. 58 vom 30. August 1947 (ABl. S. 293)

für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch
Artikel 2 des Gesetzes Nr. 16 (Ausschaltung des Militarismus) der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Dezember 1949 (ABl. AHK S. 72)

für die DDR außer Wirkung gesetzt durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955

Der Kontrollrat verordnet wie folgt:

Artikel I. 1. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Gliederungen, die ihr angeschlossenen Verbindungen und die von ihr abhängigen Organisationen, einschließlich der halbmilitärischen Organisationen und aller anderen Nazieinrichtungen, die von der Partei als Werkzeuge ihrer Herrschaft geschaffen wurden, sind durch vorliegendes Gesetz abgeschafft und für ungesetzlich erklärt.

  1. Diejenigen Naziorganisationen, die auf der Liste im Anhang aufgeführt sind, oder solche, die außerdem zusätzlich bezeichnet werden sollten, sind ausdrücklich aufgelöst.
  2. Die Neubildung irgendeiner der angeführten Organisationen, sei es unter dem gleichen oder unter einem anderen Namen, ist verboten.

Artikel II. Jegliche Immobilien, Einrichtungen, Fonds, Konten, Archive, Akten und alles andere Eigentum der durch vorliegendes Gesetz aufgelösten Organisationen sind beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wird durch die Militärbefehlsstellen vorgenommen, allgemeine Direktiven über die Verteilung des beschlagnahmten Eigentums werden durch den Kontrollrat gegeben.

siehe hierzu die Direktive Nr. 50 des Kontrollrats in Deutschland vom 29. April 1947 (ABl. S. 275).

siehe auch Abschnitt I. der Proklamation Nr. 2 des Kontrollrats in Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 8)

Artikel III. Solange das erwähnte Eigentum nicht tatsächlich unter die Kontrolle der Militärbefehlsstellen gestellt ist, werden sämtliche Offiziere und alles andere Personal, einschließlich der Verwaltungsbeamten und aller anderen Personen, die für dieses Eigentum haftbar sind, persönlich dafür verantwortlich gemacht, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Eigentum in unversehrtem Zustand zu erhalten und alle Befehle der Militärbefehlsstellen auszuführen, die dieses Eigentum betreffen

Artikel IV. Jeder, der irgendeiner Bestimmung des vorliegenden Gesetzes zuwiderhandelt, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.

Ausgefertigt in Berlin, den 10. Oktober 1945

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, Armeekorps-General, V. D. Sokolovsky, General der Armee, Dwight D. Eisenhower, General der Armee, und B. H. Robertson, Generalleutnant, unterzeichnet.)

Anhang

  1. Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
    2. Partei-Kanzlei
    3. Kanzlei des Führers der NSDAP
    4. Auslandsorganisation
    5. Volksbund für das Deutschtum im Ausland
    6. Volksdeutsche Mittelstelle
    7. Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des NS-Schrifttums
    8. Reichsorganisationsleiter der NSDAP 9. Reichsschatzmeister der NSDAP
    10. Beauftragter des Führers für die Überwachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung der NSDAP
    11. Reichspropagandaleiter der NSDAP
    12. Reichsleiter für die Presse und Zentralverlag der NSDAP (Eher Verlag)
    13. Reichspressechef der NSDAP
    14. Reichsamt für das Landvolk
    15. Hauptamt für Volksgesundheit
    16. Hauptamt für Erzieher
    17. Hauptamt für Kommunalpolitik
    18. Hauptamt für Beamte
    19. Beauftragter der NSDAP für alle Volkstumsfragen
    20. Rassenpolitisches Amt der NSDAP
    21. Amt für Sippenforschung
    22. Kolonialpolitisches Amt der NSDAP
    23. Außenpolitisches Amt der NSDAP
    24. Reichstagsfraktion der NSDAP
    25. Reichsfrauenführung
    26. NSD-Ärztebund
    27. Hauptamt für Technik
    28. NS-Bund Deutscher Technik
    29. NS-Lehrerbund
    30. Reichsbund der Deutschen Beamten
    31. Reichskolonialbund
    32. NS-Frauenschaft
    33. NS-Reichsbund Deutscher Schwestern
    34. Deutsches Frauenwerk
    35. Reichsstudentenführung
    36. NSD-Studentenbund
    37. Deutsche Studentenschaft
    38. NSD-Dozentenbund
    39. NS-Rechtswahrerbund
    40. NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten
    41. Reichsbund Deutsche Familie
    42. Deutsche Arbeitsfront
    43 NS-Reichsbund für Leibesübungen
    44. NS-Reichskriegerbund
    45. Reichskulturkammer
    46. Deutscher Gemeindetag
    47. Geheime Staatspolizei
    48. Deutsche Jägerschaft
    49. Sachverständigenbeirat für Bevölkerungs- und Rassenpolitik
    50. Reichsausschuß zum Schutze des Deutschen Blutes
    51. Winterhilfswerk
    52. Hauptamt für Kriegsopfer
    53. NSKOV (NS-Kriegsopferversorgung)
    54. SA (Sturmabteilungen), einschließlich der SA­Wehrmannschaften
    55. SS (Schutzstaffeln), einschließlich der Waffen­SS, des SD (Sicherheitsdienst) und aller Dienststellen, die Befehlsgewalt über die Polizei und SS gleichzeitig ausüben
    56. NSKK (NS-Krafttahrerkorps)
    57. NSFK (NS-Fliegerkorps)
    58. HJ (Hitler-Jugend), einschließlich ihrer Unterorganisationen
    59. RAD (Reichsarbeitsdienst)
    60. OT (Organisation Todt)
    61. TENO (Technische Nothilfe)
    62. Nationalsozialistische Volkswohlfahrt

Durch Gesetz Nr. 58 vom 30. August 1947 wurde dem Anhang mit Wirkung vom 6. September 1947 um folgende Ziffer ergänzt:
“63. Reichsgruppe der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure”

Quellen: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 19, ber. S. 241
© 26. April 2004 – 7. Juni  2004

 

 

Kontrollrat  Gesetz Nr. 11
Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts

vom 30. Januar 1946

in Kraft getreten am 4. Februar 1946

für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch
Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955 (ABl. AHK S. 3268)

für die DDR außer Wirkung gesetzt durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955

Der Kontrollrat verfügt wie folgt:

Artikel I. Folgende Vorschriften des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 in seiner gegenwärtigen Fassung werden hiermit ausdrücklich aufgehoben: Paragraphen 2, 2b, 9, 10, 16 Absatz 3, 42a Ziffer 5, 42k, 80 bis 94 einschließlich, 102, 103, 112, 134a, 134b, 140, 140a, 140b, 141, 141a, 142, 143, 143a, 189 Absatz 3, 210a, 226b, 291, 353a, 370 Ziffer 3.

Warum wurden diese Vorschriften aufgehoben?              ? Kriegslist !

Artikel II. 1. Folgende Gesetze, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse, werden hiermit ausdrücklich aufgehoben:
a)Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 (RGBl I. 151).
b) Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens vom 13. Oktober 1933 (RGBl I, 723).
c) Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom 3. Juli 1934 (RGBl I. 529).
d) Verordnung über das Sonderstrafrecht im Krieg und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938 (RGBl 1939 I. 1455).
e) Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939 (RGBl I. 1683).
f) Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 (RGBl I. 1679).
g) Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes vom 25. November 1939 (RGBl I. 2319).
h) Verordnung zum Schutze des Reichsarbeitsdienstes vom 12. März 1940 (RGBl I. 485).
i) Verordnung zum Schutze der Metallsammlung des deutschen Volkes vom 29. März 1940 (RGBl I. 565).
j) Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941 (RGBl I. 759).
k) Verordnung des Führers zum Schutze der Sammlung von Wintersachen für die Front vom 23. Dezember 1941 (RGBl I. 737).
1) Verordnung des Führers zum Schulze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (RGBl I. 165).
m) Verordnung über den Schulz der Waffenabzeichen der Wehrmacht vom 3. Mai 1942 (RGBl I. 277).
n) Verordnung zur Sicherung des totalen Kriegseinsatzes vom 25. August 1944 (RGBl I. 184).
o) Polizeiverordnung über das Betreten von Seeschiffen in deutschen Häfen vom 16. September 1944 (RGBl I. 223).
p) Verordnung zur Sicherung des Fronteinsatzes vom 26. Januar 1945 (RGBl I. 20).

  1. Gleichfalls aufgehoben ist § 1 des Gesetzes, zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom  4. September 1941 (RGBl I. 549).

Artikel III. Alle in anderen gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Verweisungen auf Vorschriften des Strafgesetzbuchs und gesetzliche Bestimmungen, die durch Artikel I bzw. Artikel II aufgehoben sind, sowie alle mit dem gegenwärtigen Gesetz unvereinbaren Strafvorschriften treten gleichfalls außer Kraft.

Artikel IV. Die Aufhebung der in Artikel I und II bezeichneten Vorschriften und Bestimmungen setzt frühere Gesetze, die durch die hierdurch aufgehobenen Vorschriften und Bestimmungen aufgehoben worden sind, nicht wieder in Kraft.

Artikel V. Die Aufhebung der in Artikel I dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften oder der in Artikel II dieses Gesetzes bezeichneten Gesetze und Bestimmungen soll den Erlaß weiterer Gesetzgebung, durch die andere Vorschriften des Strafgesetzbuchs oder andere strafrechtliche Gesetze aufgehoben oder abgeändert werden, in keiner Weise beeinträchtigen.

Artikel VI. Wer eine durch dieses Gesetz aufgehobene Vorschrift oder gesetzliche Bestimmung anwendet oder anzuwenden versucht, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.

Ausgefertigt in Berlin, den 30. Januar 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von B. H. Robertson, Generalleutnant, L. Koeltz, Armeekorps-General, V. Sokolowsky, General der Armee und Joseph T.McNarney, General, unterzeichnet.)

 

Quellen: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 55
© 27. April 2004 – 2. Juli 2004